Am Ende des Übergangszeitraums nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie stellen die Vertragsparteien die Anwendung der Quellensteuer sowie die Aufteilung von Einnahmen gemäß diesem Abkommen ein und wenden gegenüber der anderen Vertragspartei die Bestimmungen über die automatische Auskunftserteilung nach Kapitel II der Richtlinie an. Entscheidet sich eine der Vertragsparteien während des Übergangszeitraums dafür, die Bestimmungen über die automatische Auskunftserteilung nach Kapitel II der Richtlinie anzuwenden, so stellt sie unbeschadet des Artikels 4 die Anwendung der Quellensteuer ein und nimmt keine Aufteilung der Einnahmen gemäß Artikel 10 dieses Abkommens mehr vor.
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