Art. 13 — Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)
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Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, im Wege der Verständigung auszuräumen.
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