(1) Die Vertragspartei, die Quellensteuern anwendet, behält 25 % der nach diesem Abkommen erhobenen Quellensteuer und leitet die verbleibenden 75 % der Einnahmen an die andere
Vertragspartei weiter.
(2) Die Vertragspartei, die Quellensteuern nach Artikel 5 Absatz 4 erhebt, behält 25 % der Einnahmen und leitet 75 % der Einnahmen an die andere Vertragspartei weiter.
(3) Diese Weiterleitungen erfolgen für jedes Jahr in einer Zahlung spätestens sechs Monate nach dem Ende des gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien festgelegten Steuerjahrs.
(4) Die Vertragspartei, die Quellensteuern erhebt, trifft die zur Gewährleistung einer reibungslosen Aufteilung der Einnahmen erforderlichen Maßnahmen.
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