Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck
a) „zuständige Behörde“ im Hinblick auf die Vertragsparteien
(i) im Falle der BVI „the Financial Secretary,
(ii) im Falle Österreichs den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
b) „Wohnsitz“ in Bezug auf den wirtschaftlichen Eigentümer, das Land oder das Gebiet, wo sich seine ständige Adresse gemäß den in Artikel 7 (3) genannten Bedingungen befindet;
c) „OGAW“ Organismen für die gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die gemäß der Richtlinie des Rates der Europäischen Union, Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, zugelassen sind.
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