Dieses Abkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem späteren Datum, an dem die betreffenden Regierungen einander schriftlich mitteilen, dass die verfassungsmäßig vorgesehenen Formalitäten erfüllt worden sind, in Kraft und seine Bestimmungen finden ab dem Zeitpunkt Anwendung, ab dem die Richtlinie gemäß den Absätzen 2 und 3 des Artikels 17 anwendbar ist.
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