(1) Alle von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien übermittelten und erhaltenen Informationen werden vertraulich behandelt.
(2) Die der zuständigen Behörde einer Vertragspartei übermittelten Informationen dürfen ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der anderen Vertragspartei nicht für andere Zwecke als die der direkten Besteuerung verwendet werden.
(3) Die übermittelten Informationen dürfen nur solchen Personen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit der direkten Besteuerung befasst sind, und sie dürfen von diesen Personen oder Behörden nur für diese Zwecke oder zu Aufsichtszwecken, auch bei Entscheidungen über Rechtsmittel, verwendet werden. Für diese Zwecke dürfen die Informationen in öffentlichen Gerichtsverfahren oder Gerichtsverhandlungen offen gelegt werden.
(4) Ist die zuständige Behörde einer Vertragspartei der Auffassung, dass die ihr von der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei übermittelten Informationen für die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates nützlich sein könnten, so darf sie letzterer Behörde diese Informationen mit dem Einverständnis der zuständigen Behörde, von der sie die Informationen bezogen hat, übermitteln.
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