(1) Für die Zwecke dieses Kapitels ist „Dienstleistungsverkehr“ die Erbringung einer Dienstleistung durch folgende Erbringungsweisen:
a) aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei (Erbringungsweise 1);
b) im Gebiet der einen Vertragspartei an einen Dienstleistungsnutzer der anderen Vertragspartei (Erbringungsweise 2);
c) durch einen Dienstleistungserbringer der einen Vertragspartei mittels einer gewerblichen Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei (Erbringungsweise 3);
d) durch einen Dienstleistungserbringer der einen Vertragspartei mittels Präsenz natürlicher Personen dieser Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei (Erbringungsweise 4).
(2) Dieses Kapitel gilt für den Dienstleistungsverkehr in allen Dienstleistungssektoren mit Ausnahme von
a) Finanzdienstleistungen; für diese gilt Kapitel II;
b) audiovisuellen Dienstleistungen;
c) Seekabotage im Inlandsverkehr;
d) Luftverkehrsdienstleistungen, einschließlich inländischer und internationaler Luftverkehrsdienste im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr, und Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen
i) Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug vom Betrieb ausgesetzt wird;
ii) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen;
iii) Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen (CRS).
(3) Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als enthalte es Verpflichtungen hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungswesens; für dieses gilt Titel IV dieses Teils.
(4) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen. Die Vertragsparteien prüfen die Frage der Disziplinen für Subventionen im Dienstleistungsverkehr im Rahmen der in Artikel 100 vorgesehenen Überprüfung dieses Kapitels im Hinblick auf die Einbeziehung der nach Artikel XV des GATS vereinbarten Disziplinen.
(5) Für den internationalen Seeverkehr und für Telekommunikationsdienstleistungen gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der Bestimmungen der Abschnitte 2 bzw. 3.
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