(1) Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, finden zwischen den Vertragsparteien Artikel XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen Anwendung. Die Absätze 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9 finden nur Anwendung, wenn eine Vertragspartei als Ausführer der betreffenden Ware ein wesentliches Interesse im Sinne des Absatzes 10 hat.
(2) Die Vertragsparteien notifizieren dem Assoziationsausschuss unverzüglich, spätestens jedoch sieben Tage danach, schriftlich alle sachdienlichen Informationen über die Einleitung einer Untersuchung im Hinblick auf die Anwendung von Schutzmaßnahmen und über die endgültigen Untersuchungsergebnisse.
(3) Die in Absatz 2 genannten Informationen enthalten insbesondere eine Erläuterung des internen Verfahrens, nach dem die Untersuchung durchgeführt wird, und den Zeitplan für die Anhörungen und sonstigen Gelegenheiten, bei denen die interessierten Parteien ihren Standpunkt zu der Frage darlegen können. Ferner notifizieren die Vertragsparteien dem Assoziationsausschuss im Voraus schriftlich alle sachdienlichen Informationen über den Beschluss zur Anwendung vorläufiger Schutzmaßnahmen. Die Notifikation muss mindestens sieben Tage vor Anwendung der Maßnahmen eingehen.
(4) Nach der Notifizierung der endgültigen Untersuchungsergebnisse unterbreitet die Vertragspartei, die beabsichtigt, Schutzmaßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen anzuwenden, die Frage vor Anwendung dieser Maßnahmen im Hinblick auf eine gründliche Prüfung der Lage dem Assoziationsausschuss, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu ermöglichen. Um eine solche Lösung zu finden, halten die Vertragsparteien auf Ersuchen der betreffenden Vertragspartei vorher Konsultationen im Assoziationsausschuss ab.
(5) Ungeachtet des Absatzes 4 ist eine Vertragspartei nicht daran gehindert, Maßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen anzuwenden.
(6) Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel geben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dürfen nicht über das zur Behebung des erheblichen Schadens Notwendige hinausgehen und müssen die in diesem Titel vorgesehenen Präferenzniveaus und – spannen aufrechterhalten.
(7) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus Artikel 8 Absätze 1 und 2 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen.
(8) Das Recht auf Aussetzung nach Artikel 8 Absatz 2 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen wird zwischen den Vertragsparteien in den ersten 18 Anwendungsmonaten einer Schutzmaßnahme nicht ausgeübt, sofern diese wegen eines Anstiegs der Einfuhren in absoluten Zahlen getroffen wurde und im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen steht.
(9) Schutzmaßnahmen werden auf Ersuchen unverzüglich dem Assoziationsausschuss notifiziert und sind insbesondere im Hinblick auf ihre Liberalisierung oder Aufhebung einmal jährlich Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsausschuss.
(10) Für die Zwecke dieses Artikels hat eine Vertragspartei ein wesentliches Interesse, wenn sie im vorangegangenen Dreijahreszeitraum gemessen am absoluten Volumen oder am Wert zu den fünf größten Lieferanten der eingeführten Ware gehört hat.
(11) Führt eine Vertragspartei für die Einfuhren von Waren, die die Voraussetzungen für die Anwendung einer Schutzmaßnahme nach diesem Artikel hervorrufen könnten, ein Überwachungsverfahren ein, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei mit.
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