Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, ist dieser Titel nicht so auszulegen, als hindere er eine Vertragspartei daran, Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,
a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sittlichkeit zu schützen;
b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen;
c) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Abkommen stehen und unter anderem die Bekämpfung des Schmuggels, den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und die Verhinderung irreführender Geschäftspraktiken betreffen;
d) die die Einfuhr oder die Ausfuhr von Gold oder Silber betreffen;
e) die den Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert betreffen;
f) die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Ressourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung mit Beschränkungen für die Produktion oder den Verbrauch im Inland in Kraft gesetzt werden;
g) die in Strafvollzugsanstalten hergestellte Waren betreffen.
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