(1) Ziel dieses Abschnitts ist es, den Handel zwischen den Vertragsparteien im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften zu erleichtern, gleichzeitig jedoch die öffentliche Gesundheit und die Gesundheit von Tieren und Pflanzen durch weitere Umsetzung der Grundsätze des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen zu schützen. Ein weiteres Ziel dieses Abschnitts ist die Prüfung von Tierschutznormen.
(2) Die Ziele dieses Abschnitts werden mithilfe des Abkommens über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Handel mit Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und sonstigen Waren sowie über den Tierschutz verwirklicht, das als Anhang IV beigefügt ist.
(3) Abweichend von Artikel 193 setzt sich der Assoziationsausschuss, wenn er sich mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen befasst, aus für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen zuständigen Vertretern der Gemeinschaft und Chiles zusammen. Dieser Ausschuss trägt dann die Bezeichnung „Gemischter Verwaltungsausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“. Die Aufgaben des Ausschusses sind in Artikel 16 des Anhangs IV festgelegt.
(4) Für die Zwecke des Artikels 184 gelten Konsultationen nach Artikel 16 des Anhangs IV als Konsultationen nach Artikel 183, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen.
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