(1) Die Vertragsparteien setzen einen Ausschuss für technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertung ein, um das Ziel dieses Abschnitts zu verwirklichen. Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen; der Vorsitz wird von je einem Vertreter der Vertragsparteien gemeinsam geführt. Der Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird. Der Ausschuss erstattet dem Assoziationsausschuss Bericht.
(2) Der Ausschuss kann alle mit der wirksamen Anwendung dieses Abschnitts zusammenhängenden Fragen behandeln. Er hat vor allem die Aufgabe,
a) die Durchführung und Anwendung dieses Abschnitts zu überwachen und zu überprüfen. Zu diesem Zweck arbeitet der Ausschuss ein Arbeitsprogramm für die Verwirklichung der Ziele dieses Abschnitts aus, insbesondere der Ziele des Artikels 87;
b) ein Forum für Beratungen und für einen Informationsaustausch über alle mit diesem Abschnitt zusammenhängenden Fragen zu bieten, insbesondere hinsichtlich der Systeme der Vertragsparteien für technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren sowie der Entwicklungen in den in diesem Bereich tätigen internationalen Organisationen;
c) ein Forum für Konsultationen und für die rasche Lösung von Fragen zu bieten, die sich als unnötige Handelshemmnisse zwischen den Vertragsparteien im Geltungsbereich und im Sinne dieses Abschnitts auswirken oder auswirken könnten;
d) die Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen und/oder privaten Organisationen der Vertragsparteien, die für Messwesen, Normung, Prüfung, Zertifizierung und Akkreditierung zuständig sind, zu fördern, zu unterstützen und in sonstiger Weise zu erleichtern;
e) Möglichkeiten für die Erleichterung des Zugangs zu den Märkten der Vertragsparteien und für die Verbesserung der Anwendung dieses Abschnitts zu ermitteln.
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