Zur Verwirklichung des Ziels dieses Abschnitts treffen die Vertragsparteien folgende Maßnahmen:
1. Die Vertragsparteien intensivieren ihre bilaterale Zusammenarbeit im Bereich Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren, um den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten durch Verbesserung des Wissens auf beiden Seiten, der Verständigung und der Kompatibilität ihrer Systeme zu erleichtern.
2. Mit ihrer bilateralen Zusammenarbeit streben die Vertragsparteien an, die Mechanismen zu ermitteln, die allein oder in Kombinationen mit anderen für bestimmte Fragen oder Sektoren am besten geeignet sind. Diese Mechanismen umfassen Aspekte der Zusammenarbeit in Regelungsfragen, unter anderem Annäherung und/oder Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften und der Normen, Angleichung an die internationalen Normen, Vertrauen auf die Konformitätserklärung des Lieferanten und Verwendung der Akkreditierung für die Zulassung von Konformitätsbewertungsstellen sowie Abkommen über gegenseitige Anerkennung.
3. Auf der Grundlage der bei ihrer bilateralen Zusammenarbeit erzielten Fortschritte kommen die Vertragsparteien überein, welche besonderen Vereinbarungen zu treffen sind, um die ermittelten Mechanismen einzurichten.
4. Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien darauf hin,
a) gemeinsame Ansichten zu den am besten geeigneten Regelungsmethoden zu entwickeln, darunter
i) Transparenz bei der Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren;
ii) Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer Regelung und der damit zusammenhängenden Konformitätsbewertungsverfahren, einschließlich der Verwendung der Konformitätserklärung des Lieferanten;
iii) Verwendung internationaler Normen als Grundlage für technische Vorschriften, es sei denn, die betreffenden internationalen Normen sind ein ineffizientes oder ungeeignetes Mittel zur Verwirklichung ihrer legitimen Ziele;
iv) Vollzug der technischen Vorschriften und Marktaufsicht;
v) die erforderliche technische Infrastruktur in den Bereichen Messwesen, Normung, Prüfung, Zertifizierung und Akkreditierung, um die Anwendung der technischen Vorschriften zu unterstützen;
vi) Mechanismen und Methoden für die Überprüfung der technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren;
b) die Zusammenarbeit in Regelungsfragen beispielsweise durch den Austausch von Informationen, Erfahrung und Daten sowie durch Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik zu verstärken, um die Qualität und das Niveau ihrer technischen Vorschriften zu verbessern und die Regelungsressourcen effizient einzusetzen;
c) zu einer Kompatibilität und/oder Gleichwertigkeit ihrer technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren zu gelangen;
d) die bilaterale Zusammenarbeit zwischen ihren öffentlichen und/oder privaten Organisationen, die für Messwesen, Normung, Prüfung, Zertifizierung und Akkreditierung zuständig sind, zu unterstützen und zu fördern;
e) die volle Beteiligung an den internationalen Normenorganisationen zu unterstützen und zu fördern und die Rolle der internationalen Normen als Grundlage für technische Vorschriften zu stärken;
f) ihre bilaterale Zusammenarbeit in den internationalen Organisationen und Gremien auszubauen, die sich mit den unter diesen Abschnitt fallenden Fragen befassen.
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