Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse und ihr Eintreten für dessen umfassende Durchführung. In diesem Zusammenhang und im Einklang mit dem Ziel dieses Abschnitts werden die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen der Zusammenarbeit im Hinblick auf die Intensivierung und Verstärkung der Umsetzung dieser Rechte und Pflichten durchgeführt.
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