Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten die Begriffsbestimmungen des Anhangs I des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse. Der Beschluss des WTO-Ausschusses für technische Handelshemmnisse über die Grundsätze für die Ausarbeitung internationaler Normen, Leitlinien und Empfehlungen im Zusammenhang mit den Artikeln 2 und 5 sowie Anhang 3 jenes Übereinkommens findet in diesem Zusammenhang ebenfalls Anwendung.
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