Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für den Warenverkehr im Bereich der Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse. Sie gelten nicht für die unter Abschnitt 5 dieses Kapitels fallenden Maßnahmen. Technische Spezifikationen, die von staatlichen Stellen für die Zwecke der öffentlichen Beschaffung ausgearbeitet werden, unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Abschnitts, sondern werden in Titel IV dieses Teils behandelt.
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