(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Anwendung und Überwachung der in diesem Titel vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung ist, und bekräftigen erneut ihre Verpflichtung, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit dem Ursprung der Waren, einschließlich der zolltariflichen Einreihung und des Zollwertes, zu bekämpfen.
(2) In diesem Zusammenhang kann eine Vertragspartei die Anwendung der in diesem Titel vorgesehenen Präferenzregelung für Waren vorübergehend aussetzen, bei denen sie nach diesem Artikel eine systematische Verweigerung der Amtshilfe oder Betrug aufseiten der anderen Vertragspartei festgestellt hat.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels liegt „eine systematische Verweigerung der Amtshilfe“ vor,
a) wenn die Amtshilfe nicht gewährt wird, wenn z. B. die Bezeichnungen und Anschriften der für die Ausstellung und die Prüfung von Ursprungsnachweisen zuständigen Zoll- oder Regierungsbehörden nicht angegeben, die Musterabdrücke der bei der Ausstellung der Ursprungsnachweise verwendeten Stempel nicht übermittelt oder diese Informationen nicht aktualisiert werden;
b) wenn Maßnahmen zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Anhangs III und zur Feststellung und Verhütung von Verstößen gegen die Ursprungsregeln systematisch nicht oder nur unzulänglich durchgeführt werden;
c) wenn die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise auf Ersuchen der anderen Vertragspartei und die fristgerechte Mitteilung des Ergebnisses systematisch abgelehnt oder ohne Grund verzögert wird;
d) wenn Amtshilfe bei der Überprüfung von Verhaltensweisen, bei denen das Vorliegen eines Ursprungsbetrugs vermutet wird, im Einzelfall oder systematisch nicht gewährt wird. Für diesen Zweck kann eine Vertragspartei das Vorliegen von Betrug unter anderem dann vermuten, wenn die Einfuhren von Waren nach diesem Abkommen das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazitäten der anderen Vertragspartei bei weitem übersteigen.
(4) Die Vertragspartei, die eine systematische Verweigerung der Amtshilfe festgestellt hat oder das Vorliegen von Betrug vermutet, unterbreitet dem Assoziationsausschuss vor der in diesem Artikel vorgesehenen vorübergehenden Aussetzung alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Gleichzeitig veröffentlicht sie in ihrem Amtsblatt eine Bekanntmachung an die Einführer, in der die Waren angegeben werden, bei denen eine systematische Verweigerung der Amtshilfe festgestellt worden ist oder das Vorliegen von Betrug vermutet wird. Für die Rechtsfolgen dieser Veröffentlichung ist das interne Recht der Vertragsparteien maßgebend.
(5) Innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag der Notifizierung der in Absatz 4 genannten Informationen halten die Vertragsparteien Konsultationen im Assoziationsausschuss ab. Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Beginn dieser Konsultationen keine Einigung über eine Lösung zur Vermeidung der vorübergehenden Aussetzung der Anwendung der Präferenzregelung, so kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der Präferenzregelung für die betreffenden Waren vorübergehend aussetzen.
Die vorübergehende Aussetzung darf nicht über das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei Notwendige hinausgehen.
(6) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel wird unmittelbar nach ihrer Annahme dem Assoziationsausschuss notifiziert. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Sie ist insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Assoziationsausschuss.
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