(1) Die Vertragsparteien setzen einen Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln ein, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt. Der Ausschuss tritt zu einem Termin und mit einer Tagesordnung zusammen, die von den Vertragsparteien im Voraus vereinbart werden. Der Vorsitz im Ausschuss wird abwechselnd von den Vertragsparteien geführt. Der Ausschuss erstattet dem Assoziationsausschuss Bericht.
(2) Der Ausschuss hat unter anderem die Aufgabe,
a) die Durchführung und Anwendung der Artikel 79 und 80 und des Anhangs III sowie sonstige Zollfragen im Zusammenhang mit dem Marktzugang zu überwachen;
b) ein Forum für Konsultationen und für die Erörterung aller Fragen zu bieten, die den Zoll betreffen, einschließlich insbesondere der Ursprungsregeln und der damit zusammenhängenden Zollverfahren, der allgemeinen Zollverfahren, des Zollwerts, der Tarifregelungen, der Zollnomenklatur, der Zusammenarbeit im Zollbereich und der gegenseitigen Amtshilfe im Zollbereich;
c) die Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung, Anwendung und Durchsetzung von Ursprungsregeln und damit zusammenhängender Zollverfahren, bei den allgemeinen Zollverfahren und bei der gegenseitigen Amtshilfe im Zollbereich zu intensivieren;
d) nach Vereinbarung der Vertragsparteien sonstige Fragen zu behandeln.
(3) Zur Erfüllung der in diesem Artikel genannten Aufgaben können die Vertragsparteien vereinbaren, Ad-hoc-Sitzungen abzuhalten.
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