BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zur Gründung einer Assoziation EG - ChileArt. 79

Art. 79

In Kraft seit 01. März 2005
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(1) Um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels zu gewährleisten, soweit sie Zoll- und Handelsfragen betreffen, und um unbeschadet der Notwendigkeit effizienter Kontrollen den Handel zu erleichtern, verpflichten sich die Vertragsparteien,

a) zusammenzuarbeiten und einen Informationsaustausch über Zollrecht und Zollverfahren durchzuführen;

b) die von den Vertragsparteien auf bilateraler oder multilateraler Ebene vereinbarten Zollvorschriften und -verfahren anzuwenden;

c) die Voraussetzungen und Förmlichkeiten für die Überlassung und Abfertigung von Waren zu vereinfachen, nach Möglichkeit einschließlich einer Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Verfahren, nach denen die Einfuhr- und Ausfuhrdaten einer einzigen Stelle übermittelt werden können, und die Tätigkeit des Zolls und der anderen Kontrollstellen zu koordinieren, damit die amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr soweit wie möglich von einer einzigen Stelle vorgenommen werden können;

d) in allen Fragen zusammenzuarbeiten, die die Ursprungsregeln und die damit zusammenhängenden Zollverfahren betreffen;

e) in allen Zollwertfragen nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 zusammenzuarbeiten, insbesondere mit dem Ziel, zu gemeinsamen Ansichten über die Anwendung der Bewertungskriterien, die Verwendung von Richt- oder Referenzwerten, organisatorische Aspekte und Arbeitsmethoden zu gelangen.

(2) Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und zur Gewährleistung der Transparenz und Effizienz der Amtshandlungen der Zollbehörden

a) gewährleisten die Vertragsparteien durch Anwendung der in ihren Rechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen, die den Grundsätzen der einschlägigen internationalen Übereinkünfte und Instrumente in diesem Bereich Rechnung tragen, dass die strengsten Integritätsnormen gewahrt werden;

b) unternehmen die Vertragsparteien nach Möglichkeit weitere Schritte zur Verringerung, Vereinfachung und Normung der Angaben in den vom Zoll verlangten Unterlagen, einschließlich der Verwendung eines Einheitszolleingangspapiers und eines Einheitszollausgangspapiers oder entsprechender Datennachrichten, die auf internationalen Normen beruhen und sich soweit wie möglich auf verkehrsübliche Informationen stützen;

c) arbeiten die Vertragsparteien soweit wie möglich bei Rechtssetzungsinitiativen und organisatorischen Maßnahmen im Zusammenhang mit Einfuhr, Ausfuhr und Zollverfahren und nach Möglichkeit auch im Hinblick auf die Verbesserung der Leistungen für die Wirtschaft zusammen;

d) arbeiten die Vertragsparteien soweit erforderlich im Bereich der technischen Hilfe zusammen, einschließlich der Veranstaltung von Seminaren und des Austauschs von Beamten;

e) arbeiten die Vertragsparteien bei der Informatisierung der Zollverfahren und soweit wie möglich auch im Hinblick auf die Festlegung gemeinsamer Normen zusammen;

f) wenden die Vertragsparteien die internationalen Vorschriften und Normen im Zollbereich an, soweit wie möglich einschließlich der wesentlichen Elemente des Internationalen Übereinkommens von Kioto zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren in seiner geänderten Fassung;

g) legen die Vertragsparteien soweit wie möglich gemeinsame Standpunkte in den internationalen Organisationen im Zollbereich fest, z. B. in der WTO, in der Weltzollorganisation (WZO), in der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) und in der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD);

h) stellen die Vertragsparteien nach Artikel X des GATT 1994 effiziente und schnelle Rechtsbehelfsverfahren zur Anfechtung von Verwaltungsakten, Entscheidungen und Beschlüssen des Zolls und anderer Stellen, die die Einfuhr oder die Ausfuhr von Waren betreffen, zur Verfügung;

i) arbeiten die Vertragsparteien soweit wie möglich im Hinblick auf die Erleichterung der Umladung und der Durchfuhr durch ihr jeweiliges Gebiet zusammen.

(3) Die Vertragsparteien sind sich über die folgenden Grundlagen ihrer Handels- und Zollvorschriften und -verfahren einig:

a) Rechtsvorschriften, die eine unnötige Belastung der Wirtschaftsbeteiligten vermeiden, die Betrugsbekämpfung nicht behindern und weitere Erleichterungen für Beteiligte vorsehen, die bei der Einhaltung der Rechtsvorschriften ein hohes Niveau erreichen;

b) Schutz des rechtmäßigen Handels durch wirksamen Vollzug der Rechtsvorschriften;

c) Anwendung von modernen Zolltechniken, einschließlich der Risikoanalyse, vereinfachten Verfahren für Eingang und Überlassung von Waren, nachträglichen Prüfungen und Wirtschaftsprüfungsmethoden bei gleichzeitiger Wahrung der Vertraulichkeit der Geschäftsdaten nach Maßgabe der für jede Vertragspartei geltenden Vorschriften. Die Vertragsparteien treffen die zur Gewährleistung der Effizienz der Risikoanalysemethoden erforderlichen Maßnahmen;

d) Verfahren, die transparent und effizient sind und gegebenenfalls vereinfacht werden, um die Kosten zu verringern und die Berechenbarkeit für die Wirtschaftsbeteiligten zu erhöhen;

e) Entwicklung informationstechnologiegestützter Verfahren zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollverwaltungen und zwischen dem Zoll und anderen Stellen sowohl für die Ausfuhr als auch für die Einfuhr. In diesen Verfahren kann auch die Zahlung von Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben durch elektronische Überweisung vorgesehen sein;

f) Vorschriften und Verfahren, in denen verbindliche Zolltarifauskünfte über Einreihung und Ursprungsregeln vorgesehen sind. Eine solche Auskunft kann jederzeit geändert oder widerrufen werden, jedoch nur nach Unterrichtung des betroffenen Beteiligten und ohne Rückwirkung, es sei denn, dass die Auskunft auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Angaben erteilt wurde;

g) Bestimmungen, die die Einfuhr von Waren grundsätzlich erleichtern, indem Zollverfahren und -vorgänge vereinfacht oder vor der Ankunft der Waren angewandt werden;

h) Einfuhrbestimmungen, die keine Vorversandkontrollen im Sinne des WTO-Übereinkommens über Vorversandkontrollen vorschreiben;

i) Vorschriften, die gewährleisten, dass die wegen geringfügiger Verstöße gegen das Zollrecht oder Verfahrensbestimmungen verhängten Sanktionen verhältnismäßig sind und dass ihre Anwendung nicht zu ungerechtfertigten Verzögerungen bei der Zollabfertigung im Sinne des Artikels VIII des GATT 1994 führt.

(4) Die Vertragsparteien kommen überein,

a) dass die Wirtschaftsbeteiligten zu den wesentlichen Fragen der Rechtssetzungsvorschläge und der allgemeinen Verfahren im Zollbereich rechtzeitig zu konsultieren sind. Zu diesem Zweck werden von den Vertragsparteien geeignete Konsultationsmechanismen zwischen den Verwaltungen und den Beteiligten eingerichtet;

b) neue Rechtsvorschriften und allgemeine Verfahren im Zollbereich und ihre Änderungen spätestens bei Inkrafttreten dieser Vorschriften und Verfahren zu veröffentlichen, soweit wie möglich in elektronischer Form, und bekannt zu machen. Ferner machen sie der Öffentlichkeit allgemeine Informationen zugänglich, die für die Wirtschaftsbeteiligten von Interesse sind, z. B. die Öffnungszeiten der Zollstellen, unter anderem in Häfen und an Grenzübergangsstellen, und der Kontaktstellen, bei denen Auskünfte eingeholt werden können;

c) die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten und den Zollverwaltungen durch Verwendung objektiver und öffentlich zugänglicher Vereinbarungen zu fördern, die sich auf die von der WZO bekannt gemachten Vereinbarungen stützen;

d) zu gewährleisten, dass ihre Vorschriften und Verfahren im Zollbereich und damit zusammenhängenden Bereichen stets den Bedürfnissen der Wirtschaft und den am besten geeigneten Methoden entsprechen.

(5) Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 leisten die Verwaltungen der beiden Vertragsparteien einander Amtshilfe im Zollbereich nach Maßgabe des Protokolls über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zum Kooperationsrahmenabkommen vom 13. Juni 2001.

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