(1) Auf Waren, die aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, dürfen weder unmittelbar noch mittelbar interne Steuern oder sonstige interne Abgaben erhoben werden, die höher sind als die unmittelbar oder mittelbar auf gleichartige inländische Waren erhobenen Abgaben. Ferner machen die Vertragsparteien von internen Steuern oder sonstigen internen Abgaben nicht in sonstiger Weise Gebrauch, um die Inlandsproduktion zu schützen. 2
(2) Für Waren, die aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, wird eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Gesetze, sonstigen Vorschriften und Anforderungen über Verkauf, Angebot, Kauf, Beförderung, Vertrieb und Verwendung dieser Waren im Inland nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die für gleichartige inländische Waren gewährt wird. Dieser Absatz steht der Anwendung unterschiedlicher inländischer Beförderungstarife nicht entgegen, die ausschließlich auf dem wirtschaftlichen Betrieb des Beförderungsmittels beruhen und nicht auf dem Ursprung der Ware.
(3) Inländische Mengenvorschriften für die Mischung, Verarbeitung oder Verwendung von Waren in bestimmten Mengen oder Anteilen, in denen unmittelbar oder mittelbar festgelegt ist, dass eine bestimmte Menge oder ein bestimmter Anteil einer unter die Vorschriften fallenden Ware aus inländischen Quellen stammen muss, werden von den Vertragsparteien nicht eingeführt bzw. aufrechterhalten. Ferner machen die Vertragsparteien von inländischen Mengenvorschriften nicht in sonstiger Weise Gebrauch, um die Inlandsproduktion zu schützen. 3
(4) Dieser Artikel steht der Zahlung von Beihilfen ausschließlich an inländische Hersteller nicht entgegen; dies gilt auch für Zahlungen an inländische Hersteller, die aus den Einnahmen der im Einklang mit diesem Artikel erhobenen internen Steuern und Abgaben geleistet werden, und für Beihilfen, die durch staatlichen Kauf inländischer Waren gewährt werden.
(5) Dieser Artikel gilt nicht für Gesetze, sonstige Vorschriften, Verfahren und Praxis im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens; auf dieses finden ausschließlich die Bestimmungen von Titel IV dieses Teils Anwendung.
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1 Interne Steuern und sonstige interne Abgaben sowie Gesetze und sonstige Vorschriften der in Absatz 2 genannten Art, die für eine eingeführte Ware und für die gleichartige inländische Ware gelten und im Falle der eingeführten Ware zum Zeitpunkt oder am Ort ihrer Einfuhr erhoben bzw. angewandt werden, sind als interne Steuern und sonstige interne Abgaben bzw. als Gesetze und sonstige Vorschriften der in Absatz 2 genannten Art anzusehen und unterliegen daher den Bestimmungen dieses Artikels.
2 Eine Steuer, die die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, gilt nur dann als mit Satz 2 unvereinbar, wenn eine besteuerte Ware mit einer unmittelbar konkurrierenden oder substituierbaren Ware im Wettbewerb steht, die nicht in gleicher Weise besteuert wird.
3 Vorschriften, die mit Satz 1 vereinbar sind, gelten nicht als mit Satz 2 unvereinbar, wenn alle unter die Vorschriften fallenden Waren im Inland in erheblichen Mengen hergestellt werden. Zur Begründung der Vereinbarkeit von Vorschriften mit Satz 2 kann nicht geltend gemacht werden, dass die für die unter die Vorschriften fallenden Waren festgesetzten Mengen und Anteile ein ausgewogenes Verhältnis zwischen eingeführten und inländischen Waren darstellen.
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