(1) Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in der einen Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrarmärkte ein erheblicher Schaden oder eine ernste Störung auf den Märkten der anderen Vertragspartei für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Erzeugnisse verursacht wird oder droht, so kann diese Vertragpartei ungeachtet des Artikels 92 dieses Abkommens und des Artikels 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen.
(2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspartei
a) die in diesem Titel vorgesehene weitere Senkung des Zolls auf das betreffende Erzeugnis aussetzen oder
b) den Zoll auf das Erzeugnis bis zur Höhe des niedrigeren der beiden folgenden Sätze anheben:
i) Meistbegünstigungszollsatz;
ii) Ausgangssatz im Sinne des Artikels 60 Absatz 3.
(3) Vor Anwendung der Maßnahme nach Absatz 2 befasst die betreffende Vertragspartei im Hinblick auf eine gründliche Prüfung der Lage den Assoziationsausschuss mit der Frage, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu ermöglichen. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsultationen im Assoziationsausschuss ab. Wird innerhalb von 30 Tagen nach diesem Ersuchen um Konsultationen keine Lösung gefunden, so können Schutzmaßnahmen angewandt werden.
(4) Erfordern besondere Umstände ein sofortiges Eingreifen, so kann die einführende Vertragspartei die in Absatz 2 vorgesehene Maßnahme als vorläufige Maßnahme für höchstens 120 Tage treffen, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind. Die Maßnahme darf nicht über das zur Begrenzung oder Beseitigung des Schadens oder der Störung Notwendige hinausgehen. Die einführende Vertragspartei unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei.
(5) Die nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen dürfen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten Notwendige hinausgehen. Die Vertragspartei, die die betreffende Maßnahme trifft, erhält das Gesamtniveau der für den Agrarsektor gewährten Präferenzen aufrecht. Um dies zu ermöglichen, können die Vertragsparteien einen Ausgleich für die negativen Auswirkungen der Maßnahme auf ihren Handel vereinbaren; dies gilt auch für den Zeitraum, in dem eine vorläufige Maßnahme nach Absatz 4 angewandt wird.
Zu diesem Zweck halten die Vertragsparteien Konsultationen ab, um im gegenseitigen Einvernehmen eine Lösung zu finden. Ist innerhalb von 30 Tagen keine Einigung erzielt worden, so kann die betroffene ausführende Vertragspartei die Anwendung annähernd gleichwertiger Zugeständnisse nach diesem Titel aussetzen, nachdem sie dies dem Assoziationsrat notifiziert hat.
(6) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „erheblicher Schaden“ ist eine im Ganzen beträchtliche Verschlechterung der Lage der im Gebiet einer Vertragspartei tätigen Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse insgesamt.
b) Ein erheblicher Schaden „droht“, wenn aufgrund von Tatsachen, und nicht nur von Behauptungen, Mutmaßungen oder einer entfernten Möglichkeit, eindeutig feststeht, dass sein Eintritt unmittelbar bevorsteht.
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