BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zur Gründung einer Assoziation EG - ChileArt. 72

Art. 72

In Kraft seit 01. März 2005
Up-to-date

(1) Die Einfuhrzölle Chiles auf die in Anhang II unter den Kategorien „Jahr 0“, „Jahr 5“ und „Jahr 10“ aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden nach folgendem Zeitplan beseitigt, so dass diese Zölle bei Inkrafttreten dieses Abkommens, am 1. Januar 2008 bzw. am 1. Januar 2013 vollständig beseitigt sind.

Jährliche Zollsenkungen (vom Hundert)

Kategorie Inkraft- treten 1.1.04 1.1.05 1.1.06 1.1.07 1.1.08 1.1.09 1.1.10 1.1.11 1.1.12 1.1.13
Jahr 0 100
Jahr 5 16,7 33,3 50 66,6 83,3 100
Jahr 10 9 18 27 36 45 54 63 72 81 90 100

(2) Für die Einfuhren der in Anhang II unter der Kategorie „TQ“ aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Chile gelten ab Inkrafttreten dieses Abkommens im Einklang mit den in dem genannten Anhang angegebenen Bedingungen Zollkontingente. Diese Kontingente werden nach dem so genannten Windhund-Verfahren verwaltet.

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