(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang I unter den Kategorien „Jahr 0“, „Jahr 4“, „Jahr 7“, und „Jahr 10“ aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Chile werden nach folgendem Zeitplan beseitigt, so dass diese Zölle bei Inkrafttreten dieses Abkommens, am 1. Januar 2007, am 1. Januar 2010 bzw. am 1. Januar 2013 vollständig beseitigt sind.
Jährliche Zollsenkungen (vom Hundert)
Kategorie | Inkraft- treten | 1.1.04 | 1.1.05 | 1.1.06 | 1.1.07 | 1.1.08 | 1.1.09 | 1.1.10 | 1.1.11 | 1.1.12 | 1.1.13 |
Jahr 0 | 100 | ||||||||||
Jahr 4 | 20 | 40 | 60 | 80 | 100 | ||||||
Jahr 7 | 12,5 | 25 | 37,5 | 50 | 62,5 | 75 | 87,5 | 100 | |||
Jahr 10 | 9 | 18 | 27 | 36 | 45 | 54 | 63 | 72 | 81 | 90 | 100 |
(2) Für die in Anhang I unter der Kategorie „EP“ aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Kapitel 7 und 8 sowie der Positionen 2009 und 2204 30 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Chile, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, wird nur der Wertzoll beseitigt.
(3) Für die in Anhang I unter der Kategorie „SP“ aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Chile, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, wird nur der Wertzoll beseitigt.
(4) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gestattet die Gemeinschaft die Einfuhr der in Anhang I unter der Kategorie „R“ aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Chile zu einem Zollsatz von 50 v.H. des Ausgangssatzes.
(5) Für die Einfuhren der in Anhang I unter der Kategorie „TQ“ aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Chile in die Gemeinschaft gelten ab Inkrafttreten dieses Abkommens im Einklang mit den in dem genannten Anhang angegebenen Bedingungen Zollkontingente. Diese Kontingente werden nach dem so genannten Windhund-Verfahren oder auf der Grundlage eines Systems von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen verwaltet, falls ein solches in der Gemeinschaft angewandt wird.
(6) Für die Einfuhren der in Anhang I unter der Kategorie „PN“ aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Chile in die Gemeinschaft gelten keine Zollzugeständnisse, da die Bezeichnungen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft geschützt sind.
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