(1) Der Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von den mit diesem Abkommen eingesetzten Sonderausschüssen unterstützt.
(2) Der Assoziationsrat kann Sonderausschüsse einsetzen.
(3) Der Assoziationsrat nimmt eine Geschäftsordnung an, in der, soweit nicht bereits in diesem Abkommen vorgesehen, Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Ausschüsse festgelegt werden.
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