(1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwischen den Vertragsparteien weder neue Zölle eingeführt noch die bereits geltenden Zölle erhöht.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann Chile sein mit Artikel 12 des Gesetzes 18.525 eingeführtes Preisspannensystem oder das Nachfolgesystem für die unter das genannte Gesetz fallenden Waren aufrechterhalten, sofern es im Einklang mit den Rechten und Pflichten Chiles aus dem WTO-Übereinkommen so angewandt wird, dass für die Einfuhren eines Drittlandes keine günstigere Behandlung gewährt wird; dies gilt auch für die Länder, mit denen Chile ein nach Artikel XXIV des GATT 1994 notifiziertes Abkommen geschlossen hat oder schließt.
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