(1) Die Einfuhrzölle der Vertragsparteien werden nach Maßgabe der Artikel 64 bis 72 beseitigt.
(2) Die Ausfuhrzölle der Vertragsparteien werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
(3) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in den Artikeln 64 bis 72 vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der Satz, der im Zeitplan der betreffenden Vertragspartei für die Beseitigung der Zölle in Anhang I bzw. II aufgeführt ist.
(4) Senkt eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens, aber vor Ende der Übergangszeit den angewandten Meistbegünstigungszollsatz, so gilt der Zeitplan dieser Vertragspartei für die Beseitigung der Zölle für den gesenkten Zollsatz.
(5) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, ihre Zölle früher als in den Artikeln 64 bis 72 vorgesehen zu senken oder die Zugangsbedingungen nach diesen Artikeln auf andere Weise zu verbessern, sofern ihre allgemeine wirtschaftliche Lage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen. Beschließt der Assoziationsrat, die Beseitigung eines Zolls zu beschleunigen oder die Zugangsbedingungen auf andere Weise zu verbessern, so tritt dieser Beschluss für die betreffende Ware an die Stelle der Bedingungen der Artikel 64 bis 72.
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