(1) Der Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Assoziationsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der Regierung Chiles andererseits zusammensetzt, bei denen es sich normalerweise um hohe Beamte handelt.
(2) Der Assoziationsausschuss ist für die allgemeine Durchführung dieses Abkommens zuständig.
(3) Der Assoziationsrat legt die Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses fest.
(4) Der Assoziationsausschuss ist befugt, in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen und in den Bereichen, für die ihm diese Befugnis vom Assoziationsrat übertragen worden ist, Beschlüsse zu fassen. In diesem Fall fasst der Assoziationsausschuss seine Beschlüsse nach Artikel 5.
(5) Der Assoziationsausschuss tritt in der Regel einmal jährlich zu einem Termin und mit einer Tagesordnung, die die Vertragsparteien vorher vereinbaren, abwechselnd in Brüssel und in Chile zu einer Gesamtüberprüfung der Durchführung dieses Abkommens zusammen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei können im gegenseitigen Einvernehmen Sondersitzungen einberufen werden. Der Vorsitz im Assoziationsausschuss wird abwechselnd von einem Vertreter einer der Vertragsparteien geführt.
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