(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten für Erzeugnisse mit Ursprung in der einen Vertragspartei, die in die andere Vertragspartei ausgeführt werden. Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ Waren, die die Ursprungsregeln des Anhangs III erfüllen.
(2) Die Bestimmungen dieses Kapitels über die Beseitigung der Ausfuhrzölle gelten für alle Waren, die aus der einen Vertragspartei in die andere Vertragspartei ausgeführt werden.
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