(1) Wenn der Assoziationsausschuss die ihm mit Teil III übertragenen Aufgaben erfüllt, setzt er sich aus für Fragen der Zusammenarbeit zuständigen Vertretern der Gemeinschaft und Chiles zusammen, bei denen es sich in der Regel um hohe Beamte handelt.
(2) Ungeachtet des Artikels 6 hat der Assoziationsausschuss vor allem die Aufgabe,
a) den Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben hinsichtlich Fragen der Zusammenarbeit zu unterstützen;
b) die Umsetzung des zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Rahmens für die Zusammenarbeit zu überwachen;
c) Empfehlungen auszusprechen für die strategische Zusammenarbeit der Vertragsparteien, die dazu dient, die langfristigen Ziele, die strategischen Prioritäten und die einzelnen Aktionsbereiche festzulegen, für die mehrjährigen Richtprogramme, in denen die sektorbezogenen Prioritäten, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisses und die Richtbeträge angegeben werden, und für die jährlichen Aktionsprogramme;
d) dem Assoziationsrat in regelmäßigen Abständen über die Behandlung und Verwirklichung der Fragen und Ziele von Teil III Bericht zu erstatten.
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