(1) Die Vertragsparteien erkennen den Wert der internationalen Zusammenarbeit für die Förderung ausgewogener und nachhaltiger Entwicklungsprozesse an und kommen überein, Programmen für dreiseitige Zusammenarbeit und Programmen mit Drittländern in Bereichen von beiderseitigem Interesse Impulse zu geben.
(2) Diese Zusammenarbeit kann unter Beachtung der Prioritäten der Mitgliedstaaten und der anderen Länder in Lateinamerika und im karibischen Raum auch auf die biregionale Zusammenarbeit angewandt werden.
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