(1) Beide Vertragsparteien müssen alle vorhandenen Instrumente der Zusammenarbeit einsetzen, um die Entwicklung einer aktiven und auf Gegenseitigkeit beruhenden Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und dem Mercado Común del Sur (Mercosur) als Ganzem zu fördern.
(2) Diese Zusammenarbeit ist ein wichtiger Bestandteil der Hilfe der Gemeinschaft bei der Förderung der regionalen Integration der Länder im Süden Lateinamerikas.
(3) Vorrang wird Maßnahmen mit dem Ziel eingeräumt,
a) Handel und Investitionen in der Region zu fördern;
b) die regionale Zusammenarbeit im Umweltschutz auszubauen;
c) den Ausbau der für die wirtschaftliche Entwicklung der Region erforderlichen Kommunikationsinfrastruktur zu fördern;
d) die regionale Zusammenarbeit in Fischereifragen auszubauen.
(4) Ferner arbeiten die Vertragsparteien in Fragen der Regionalentwicklung und der Raumordnung enger zusammen.
(5) Zu diesem Zweck können sie
a) mit regionalen und örtlichen Behörden gemeinsame Maßnahmen im Bereich der wirtschaftlichen Entwicklung durchführen;
b) Verfahren für den Austausch von Informationen und Know-how einrichten.
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