(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten, ihre Anstrengungen zur Verhinderung und Verringerung der illegalen Drogenherstellung, des illegalen Drogenhandels und des illegalen Drogenkonsums sowie des Waschens von Erlösen aus dem Drogenhandel zu koordinieren und zu verstärken und das damit zusammenhängende organisierte Verbrechen im Rahmen der in diesem Bereich tätigen internationalen Organisationen und Gremien zu bekämpfen.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten in diesem Bereich bei der Durchführung folgender Maßnahmen zusammen:
a) Projekte für die Behandlung und Rehabilitation Drogenabhängiger und ihre Wiedereingliederung in Familie, Gesellschaft und Arbeitswelt;
b) gemeinsame Ausbildungsprogramme im Bereich der Prävention des Konsums von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen und des Handels damit sowie der damit zusammenhängenden Verbrechen;
c) gemeinsame Studien- und Forschungsprogramme unter Verwendung der Methoden und Indikatoren der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, der Interamerikanischen Beobachtungsstelle für Drogen der Organisation Amerikanischer Staaten und anderer internationaler und nationaler Organisationen;
d) Maßnahmen und Zusammenarbeit zur Verringerung des Angebots an Drogen und psychotropen Substanzen als Teil der einschlägigen internationalen Übereinkünfte, die von den Vertragsparteien dieses Abkommens unterzeichnet und ratifiziert worden sind;
e) Informationsaustausch über Politik, Programme, Maßnahmen und Rechtsvorschriften, die die Herstellung von Drogen und psychotropen Substanzen, den Handel damit und ihren Konsum betreffen;
f) Austausch zweckdienlicher Informationen und Annahme geeigneter Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche, die den Normen der Europäischen Union und der in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien wie der Financial Action Task Force on Money Laundering vergleichbar sind;
g) Maßnahmen zur Verhinderung der Abzweigung von Grundstoffen und sonstigen für die illegale Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen unbedingt erforderlichen chemischen Stoffen, die den Maßnahmen der Gemeinschaft und der zuständigen internationalen Organisationen gleichwertig sind, im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über Grundstoffe und chemische Stoffe, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden, vom 24. November 1998.
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