(1) Die Gemeinschaft und Chile kommen überein, bei der Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck
a) erklärt sich Chile bereit, seine Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten, auf Ersuchen dieses Mitgliedstaates ohne Weiteres rückzuübernehmen;
b) erklären sich die Mitgliedstaaten bereit, ihre Staatsangehörigen im Sinne der Definition für Gemeinschaftszwecke, die sich illegal im Hoheitsgebiet Chiles aufhalten, auf Ersuchen Chiles ohne Weiteres rückzuübernehmen.
(2) Die Mitgliedstaaten und Chile versehen ihre Staatsangehörigen mit für diese Zwecke geeigneten Ausweispapieren.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen ein Abkommen zwischen Chile und der Gemeinschaft über die besonderen Verpflichtungen Chiles und der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Rückübernahme zu schließen, das auch die Verpflichtung zur Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser enthält.
(4) Bis zum Abschluss des in Absatz 3 genannten Abkommens mit der Gemeinschaft erklärt sich Chile bereit, auf Ersuchen eines Mitgliedstaates bilaterale Abkommen mit einzelnen Mitgliedstaaten über die besonderen Verpflichtungen Chiles und des betreffenden Mitgliedstaates im Zusammenhang mit der Rückübernahme zu schließen, das auch die Verpflichtung zur Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser enthält.
(5) Der Assoziationsrat prüft, welche weiteren gemeinsamen Anstrengungen zur Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung unternommen werden können.
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