(1) Die Vertragsparteien tragen mit ihrer Zusammenarbeit zur Stärkung der Politik und der Programme bei, mit denen die gleichberechtigte Beteiligung von Mann und Frau in allen Bereichen des politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Lebens verbessert, gewährleistet und erweitert wird. Die Vertragsparteien tragen mit ihrer Zusammenarbeit zur Erleichterung des Zugangs von Frauen zu allen Ressourcen bei, die sie zur uneingeschränkten Ausübung ihrer Grundrechte benötigen.
(2) Insbesondere muss ein geeigneter Rahmen geschaffen werden,
a) um zu gewährleisten, dass geschlechterspezifische Aspekte und Fragen auf allen Ebenen und in allen Bereichen der Zusammenarbeit berücksichtigt werden können, einschließlich Politik, Strategien und Entwicklungsmaßnahmen auf gesamtwirtschaftlichem Gebiet;
b) um positive Maßnahmen zugunsten von Frauen zu fördern.
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