(1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich hat die Modernisierung und Dezentralisierung der öffentlichen Verwaltung zum Ziel und umfasst die Effizienz der Verwaltungsorganisation, den rechtlichen und institutionellen Rahmen sowie die Nutzbarmachung der am besten geeigneten Methoden beider Vertragsparteien.
(2) Diese Zusammenarbeit kann Programme in folgenden Bereichen umfassen:
a) Modernisierung des Staates und der öffentlichen Verwaltung;
b) Dezentralisierung und Stärkung der regionalen und örtlichen Selbstverwaltung;
c) Stärkung der Bürgergesellschaft und ihrer Einbeziehung in den Prozess der Festlegung der öffentlichen Politik;
d) Schaffung von Arbeitsplätzen und Einrichtung von Berufsausbildungsprogrammen;
e) Management und Verwaltung von Sozialdiensten;
f) Projekte in den Bereichen Entwicklung, Wohnungsbau im ländlichen Raum und Raumordnung;
g) Gesundheitserziehung und allgemeine Grundbildung;
h) Unterstützung von Initiativen der Bürgergesellschaft und der Basisorganisationen;
i) sonstige Programme und Projekte, die durch Schaffung von Geschäfts- und Beschäftigungsmöglichkeiten zur Bekämpfung der Armut beitragen;
j) Förderung der Kultur und ihrer unterschiedlichen Ausdrucksformen und Stärkung der kulturellen Identität.
(3) Die Mittel der Zusammenarbeit in diesem Bereich sind Folgende:
a) technische Hilfe für die für Festlegung und Umsetzung der Politik zuständigen chilenischen Stellen, unter anderem Zusammenkünfte zwischen Bediensteten der Organe der Gemeinschaft und ihren chilenischen Pendants;
b) regelmäßiger Informationsaustausch in jeder geeigneten Form, unter anderem über Computernetze; bei Datenaustausch ist der Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten;
c) Transfer von Know-how;
d) Vorstudien und Durchführung gemeinsamer Projekte mit vergleichbarer finanzieller Beteiligung der Vertragsparteien;
e) Ausbildung und logistische Unterstützung.
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