(1) Angesichts der sehr engen kulturellen Bindungen der Vertragsparteien sollte die Zusammenarbeit in diesem Bereich, einschließlich der Informations- und Medienkontakte, intensiviert werden.
(2) Ziel dieses Artikels ist es, unter Berücksichtigung der mit den Mitgliedstaaten vereinbarten bilateralen Programme den Informationsaustausch und die kulturelle Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern.
(3) Besondere Aufmerksamkeit ist der Förderung gemeinsamer Maßnahmen in verschiedenen Bereichen wie Presse, Film und Fernsehen und der Unterstützung von Programmen für den Jugendaustausch zu widmen.
(4) Diese Zusammenarbeit könnte unter anderem folgende Bereiche umfassen:
a) Programme für die gegenseitige Information;
b) Übersetzung literarischer Werke;
c) Erhaltung und Restaurierung des nationalen Kulturerbes;
d) Ausbildung;
e) kulturelle Veranstaltungen;
f) Förderung der einheimischen Kultur;
g) Kulturmanagement und -produktion;
h) sonstige Bereiche.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise