(1) Die Vertragsparteien fördern einen Informationsaustausch über ihre Gesamtwirtschaftspolitik und ihre gesamtwirtschaftlichen Trends sowie einen Erfahrungsaustausch über die Koordinierung der Gesamtwirtschaftspolitik im Rahmen der regionalen Integration.
(2) Vor diesem Hintergrund bemühen sich die Vertragsparteien um einen eingehenderen Dialog auf Regierungsebene über gesamtwirtschaftliche Themen, in dessen Rahmen Ideen und Meinungen unter anderem zu folgenden Fragen ausgetauscht werden:
a) gesamtwirtschaftliche Stabilisierung;
b) Konsolidierung der öffentlichen Finanzen;
c) Steuerpolitik;
d) Währungspolitik;
e) Finanzpolitik und Regulierung;
f) finanzielle Integration und Öffnung der Kapitalbilanz;
g) Wechselkurspolitik;
h) internationales Finanzgefüge und Reform des internationalen Währungssystems;
i) Koordinierung der Gesamtwirtschaftspolitik.
(3) Diese Zusammenarbeit wird unter anderem in folgender Form durchgeführt:
a) Zusammenkünfte der für die Gesamtwirtschaftspolitik zuständigen Stellen;
b) Veranstaltung von Seminaren und Konferenzen;
c) Bereitstellung von Ausbildungsmöglichkeiten, soweit Bedarf besteht;
d) Erstellung von Studien zu Fragen von beiderseitigem Interesse.
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