(1) Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der die Durchführung dieses Abkommens überwacht. Der Assoziationsrat tritt auf Ministerebene in regelmäßigen Abständen mindestens alle zwei Jahre und im Einvernehmen der Vertragsparteien zu außerordentlichen Tagungen zusammen, sooft die Umstände dies erfordern.
(2) Der Assoziationsrat prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen, multilateralen oder internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse.
(3) Der Assoziationsrat prüft auch Vorschläge und Empfehlungen der Vertragsparteien für die Verbesserung dieses Abkommens.
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