(1) Wichtigstes Ziel ist die Angleichung der Methoden, damit die Vertragsparteien die Statistiken der anderen Vertragspartei über den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie generell in allen Bereichen nutzen können, die unter dieses Abkommen fallen und für die Erstellung von Statistiken in Betracht kommen.
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf
a) die Anerkennung der statistischen Methoden, um zu zwischen den Vertragsparteien vergleichbaren Indikatoren zu gelangen;
b) den wissenschaftlichen und technologischen Austausch mit den statistischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit Eurostat;
c) die Forschung im Bereich der Statistik mit dem Ziel, gemeinsame Methoden für die Sammlung, die Analyse und die Interpretation von Daten zu entwickeln;
d) die Veranstaltung von Seminaren und Workshops;
e) Ausbildungsprogramme im Bereich der Statistik, in die andere Länder der Region einbezogen werden.
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