(1) Die Vertragsparteien fördern und erleichtern die Zusammenarbeit zwischen ihren Zollverwaltungen, um für die Verwirklichung der Ziele des Artikels 79 zu sorgen und insbesondere, um die Vereinfachung der Zollverfahren zu gewährleisten und dadurch den rechtmäßigen Handel zu vereinfachen, gleichzeitig jedoch ihre Kontrollmöglichkeiten zu behalten.
(2) Unbeschadet der mit diesem Abkommen eingerichteten Zusammenarbeit wird die gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden im Zollbereich nach Maßgabe des Protokolls vom 13. Juni 2001 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zum Kooperationsrahmenabkommen geleistet.
(3) Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem
a) technische Hilfe, gegebenenfalls einschließlich der Veranstaltung von Seminaren und des Austausches von Praktikanten;
b) die Entwicklung und den Austausch der am besten geeigneten Methoden;
c) die Verbesserung und Vereinfachung von Zollfragen im Zusammenhang mit dem Marktzugang sowie mit den Ursprungsregeln und den entsprechenden Zollverfahren.
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