(1) Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich sollen landwirtschaftspolitische Maßnahmen unterstützt und gefördert werden, um die Bemühungen der Vertragsparteien um eine nachhaltige Landwirtschaft und eine nachhaltige Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums zu fördern und zu festigen.
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf den Ausbau der Kapazitäten, die Infrastruktur und den Technologietransfer und befasst sich unter anderem mit folgenden Fragen:
a) spezifische Projekte zur Unterstützung von Maßnahmen in den Bereichen Gesundheits- und Pflanzenschutz, Umwelt und Lebensmittelqualität unter Beachtung der für beide Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften und im Einklang mit den Regeln der WTO und der anderen zuständigen internationalen Organisationen;
b) Diversifizierung und Umstrukturierung des Agrarsektors;
c) Informationsaustausch, unter anderem über die Entwicklung der Agrarpolitik der Vertragsparteien;
d) technische Hilfe bei der Erhöhung der Produktivität und Austausch alternativer Anbautechnologien;
e) wissenschaftliche und technologische Versuche;
f) Maßnahmen zur Erhöhung der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse und zur Unterstützung der Absatzförderung;
g) technische Hilfe bei der Stärkung der Kontrollsysteme für den Gesundheits- und Pflanzenschutz mit dem Ziel, die Förderung von Abkommen über Gleichwertigkeit und gegenseitige Anerkennung so weit wie möglich zu unterstützen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise