(1) Die Zusammenarbeit soll den Vertragsparteien dabei helfen, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein günstiges und stabiles Klima für Investitionen beider Seiten zu fördern.
(2) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere
a) die Einrichtung von Verfahren für die Bereitstellung von Informationen zur Ermittlung und Bekanntmachung von Investitionsvorschriften und Investitionsmöglichkeiten;
b) die Schaffung günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen für Investitionen der Vertragsparteien, gegebenenfalls durch Abschluss bilateraler Investitionsförderungs- und Investitionsschutzabkommen und Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten und Chile;
c) die Einbeziehung technischer Hilfe bei Ausbildungsmaßnahmen der für diesen Bereich zuständigen staatlichen Stellen der Vertragsparteien;
d) die Entwicklung einheitlicher, vereinfachter Verwaltungsverfahren.
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