(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
(2) Die Notifikationen sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu übersenden, der Verwahrer dieses Abkommens ist.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 kommen die Gemeinschaft und Chile überein, die Artikel 3 bis 11, Artikel 18, die Artikel 24 bis 27, die Artikel 48 bis 54, Artikel 55 Buchstaben a, b, f, h und i, die Artikel 56 bis 93, die Artikel 136 bis 162 und die Artikel 172 bis 206 ab dem ersten Tag des Monats anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Gemeinschaft und Chile einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
(4) Wird in einer Bestimmung dieses Abkommens, die bereits vor seinem Inkrafttreten von den Vertragsparteien angewandt wird, auf das „Inkrafttreten dieses Abkommens“ Bezug genommen, so ist der Tag maßgebend, ab dem die betreffende Bestimmung gemäß der Vereinbarung der Vertragsparteien nach Absatz 3 angewandt wird.
(5) Dieses Abkommen ersetzt ab dem Tag seines Inkrafttretens nach Absatz 1 das Kooperationsrahmenabkommen. Dies gilt nicht für das Protokoll über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zum Kooperationsrahmenabkommen vom 13. Juni 2001, das in Kraft bleibt und Bestandteil dieses Abkommens wird.
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