(1) Dieser Teil und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Regelungen sind nicht so auszulegen, als hinderten sie die Vertragsparteien daran, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes oder des Ortes, an dem ihr Kapital investiert ist, nicht in einer gleichartigen Situation befinden.
(2) Dieser Teil und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Regelungen sind nicht so auszulegen, als verhinderten sie die Annahme oder Durchsetzung von Maßnahmen nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts, durch die Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden sollen.
(3) Dieser Teil lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Steuerübereinkünften unberührt. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Abkommen und den genannten Übereinkünften ist die betreffende Übereinkunft maßgebend, soweit dieses Abkommen im Widerspruch zu ihr steht.
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