(1) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten und externen finanziellen Schwierigkeiten kann eine Vertragspartei Beschränkungen des Waren- und Dienstleistungsverkehrs sowie der Zahlungen und des Kapitalverkehrs einschließlich der Direktinvestitionen einführen oder aufrechterhalten.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Anwendung der in Absatz 1 genannten Beschränkungen zu vermeiden.
(3) Die nach diesem Artikel eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen sind diskriminierungsfrei und von begrenzter Dauer und dürfen nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten und der externen finanziellen Schwierigkeiten Notwendige hinausgehen. Sie müssen gegebenenfalls die Voraussetzungen der WTO-Übereinkommen erfüllen und mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds im Einklang stehen.
(4) Die Vertragspartei, die Beschränkungen aufrechterhält oder Beschränkungen oder Änderungen zu diesen Beschränkungen eingeführt hat, notifiziert diese unverzüglich der anderen Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor.
(5) Die Vertragspartei, die Beschränkungen anwendet, leitet unverzüglich Konsultationen im Assoziationsausschuss ein. Im Rahmen dieser Konsultationen werden die Zahlungsbilanzsituation der betreffenden Vertragspartei und die nach diesem Artikel eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen beurteilt und dabei unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt:
a) Art und Ausmaß der Zahlungsbilanzschwierigkeiten und der externen finanziellen Schwierigkeiten;
b) Außenwirtschafts- und Handelssituation der Vertragspartei, die die Konsultationen einleitet;
c) andere zur Verfügung stehende Abhilfemaßnahmen.
In den Konsultationen wird geprüft, ob die Beschränkungen mit den Absätzen 3 und 4 vereinbar sind. Alle statistischen und sonstigen Feststellungen des Internationalen Währungsfonds in Bezug auf Devisen, Währungsreserven und Zahlungsbilanz werden berücksichtigt und die Schlussfolgerungen auf die Beurteilung der Zahlungsbilanz- und der externen Finanzsituation der Vertragspartei, die die Konsultationen einleitet, durch den Internationalen Währungsfonds gestützt.
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