(1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen,
a) als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen zu übermitteln, deren Weitergabe nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde;
b) als hindere es eine Vertragspartei daran, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen für notwendig erachtete Maßnahmen zu treffen
i) in Bezug auf spaltbare und fusionsfähige Stoffe oder die Stoffe, aus denen sie gewonnen werden;
ii) in Bezug auf den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial und den Handel mit sonstigen Waren und Materialien oder in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen;
iii) in Bezug auf die öffentliche Beschaffung, die für die Zwecke der nationalen Sicherheit oder der nationalen Verteidigung unentbehrlich ist;
iv) im Falle eines Krieges oder eines sonstigen Notstands in den internationalen Beziehungen;
c) als hindere es eine Vertragspartei daran, Maßnahmen in Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.
(2) Der Assoziationsausschuss wird so ausführlich wie möglich über die nach Absatz 1 Buchstaben b und c getroffenen Maßnahmen und ihre Aufhebung unterrichtet.
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