(1) Wenn der Assoziationsausschuss die ihm mit diesem Teil übertragenen Aufgaben erfüllt, setzt er sich aus für Handelsfragen zuständigen Vertretern der Gemeinschaft und Chiles zusammen, bei denen es sich in der Regel um hohe Beamte handelt.
(2) Ungeachtet des Artikels 6 hat der Assoziationsausschuss vor allem die Aufgabe,
a) die Durchführung und ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen dieses Teils und sonstiger Übereinkünfte der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens zu überwachen, die Handelsfragen betreffen;
b) die Weiterentwicklung der Bestimmungen dieses Teils zu überwachen und die mit ihrer Anwendung erzielten Ergebnisse zu evaluieren;
c) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Teils nach Artikel 183 beizulegen;
d) den Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, die Handelsfragen betreffen;
e) die Arbeit der nach diesem Teil eingesetzten Sonderausschüsse zu überwachen;
f) die sonstigen ihm nach diesem Teil oder vom Assoziationsrat übertragenen Aufgaben zu erfüllen, die Handelsfragen betreffen;
und
g) dem Assoziationsrat jährlich Bericht zu erstatten.
(3) In Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 2 kann der Assoziationsausschuss
a) Sonderausschüsse oder -gremien einsetzen, die sich mit in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen befassen, und ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ihre Geschäftsordnung festlegen;
b) nach Vereinbarung der Vertragsparteien jederzeit zusammentreten;
c) alle Handelsfragen prüfen und in Erfüllung seiner Aufgaben geeignete Maßnahmen treffen; und
d) im Zusammenhang mit Handelsfragen nach Artikel 6 Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen.
(4) Nach Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 4 setzen die Vertragsparteien die Beschlüsse, die in Anwendung des Artikels 60 Absatz 5, des Artikels 74 und des Artikels 38 des Anhangs III gefasst werden, nach Maßgabe des Anhangs XVII um.
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