(1) Um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien über die unter diesen Teil fallenden Handelsfragen zu erleichtern, benennt jede Vertragspartei eine Kontaktstelle. Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt die Kontaktstelle der anderen Vertragspartei die für die betreffende Frage zuständigen Stellen oder Beamten an und leistet die erbetene Hilfe, um die Kommunikation mit der ersuchenden Vertragspartei zu erleichtern.
(2) Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei übermitteln die Vertragsparteien Informationen und beantworten Fragen der anderen Vertragspartei zu bestehenden oder vorgeschlagenen Maßnahmen, die das Funktionieren dieses Teils erheblich beeinträchtigen könnten, soweit dies nach ihren internen Rechtsvorschriften und Grundsätzen möglich ist.
(3) Die in diesem Artikel genannten Informationen gelten als übermittelt, wenn sie durch ordnungsgemäße Notifikation an die WTO oder auf der amtlichen, der Öffentlichkeit kostenlos zugänglichen Website der betreffenden Vertragspartei zur Verfügung gestellt worden sind.
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