(1) Die Vertragsparteien fördern günstige Rahmenbedingungen für die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU).
(2) Die Zusammenarbeit besteht unter anderem in folgenden Maßnahmen:
a) technische Hilfe;
b) Konferenzen, Seminare, Erkundung industrieller und technischer Möglichkeiten, Teilnahme an runden Tischen und an allgemeinen und Fachmessen;
c) Förderung von Kontakten zwischen den Wirtschaftsbeteiligten, Förderung gemeinsamer Investitionen und Gründung von Joint-Ventures und Informationsnetzen im Rahmen der bestehenden horizontalen Programme;
d) Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten, Bereitstellung von Informationen und Förderung der Innovation.
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