(1) Die in diesem Titel genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.
(2) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gelten für das Verfahren vor dem Schiedspanel die Musterverfahrensregeln in Anhang XV. Der Assoziationsausschuss kann die Musterverfahrensregeln und den Verhaltenskodex in Anhang XVI durch Beschluss ändern, sofern er dies für notwendig erachtet.
(3) Die Anhörungen des Schiedspanels finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen.
(4) a) Will eine Vertragspartei gegen die Verletzung einer Verpflichtung aus dem WTO-Übereinkommen vorgehen, so nimmt sie die einschlägigen Regeln und Verfahren des WTO-Übereinkommens in Anspruch, die ungeachtet der Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung finden.
b) Will eine Vertragspartei gegen die Verletzung einer Verpflichtung aus diesem Teil vorgehen, so nimmt sie die einschlägigen Regeln und Verfahren dieses Titels in Anspruch.
c) Will eine Vertragspartei gegen die Verletzung einer Verpflichtung aus diesem Teil vorgehen, die im Wesentlichen einer Verpflichtung aus dem WTO-Übereinkommen entspricht, so nimmt sie die einschlägigen Regeln und Verfahren des WTO-Übereinkommens in Anspruch, die ungeachtet der Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung finden, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
d) Wenn ein Streitbeilegungsverfahren eingeleitet ist, wird ausschließlich das gewählte Forum in Anspruch genommen, sofern sich dieses nicht für unzuständig erklärt hat. Fragen, die die Zuständigkeit der nach diesem Titel eingesetzten Schiedspanels betreffen, sind innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels aufzuwerfen und werden innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels durch Vorabentscheidung des Panels geklärt.
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