(1) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, eine Einigung über die im Einzelfall für die Durchführung der Entscheidung erforderlichen Maßnahmen zu erzielen.
(3) Innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Entscheidung den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss übermittelt worden ist, notifiziert die Beschwerdegegnerin der anderen Vertragspartei
a) die im Einzelfall für die Durchführung der Entscheidung erforderlichen Maßnahmen,
b) eine angemessene Frist für die Einführung dieser Maßnahmen und
c) einen konkreten Vorschlag für einen vorübergehenden Ausgleich für die Zeit bis zur vollständigen Einführung der im Einzelfall für die Durchführung der Entscheidung erforderlichen Maßnahmen.
(4) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über den Inhalt dieser Notifikation ersucht die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel zu entscheiden, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen nach Absatz 3 Buchstabe a mit diesem Teil vereinbar sind, ob die Frist angemessen ist und ob der Vorschlag für den Ausgleich offensichtlich unverhältnismäßig ist. Die Entscheidung ergeht innerhalb von 45 Tagen nach diesem Ersuchen.
(5) Die betreffende Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei und dem Assoziationsausschuss vor Ablauf der von den Vertragsparteien vereinbarten oder nach Absatz 4 bestimmten Frist, welche Durchführungsmaßnahmen sie zur Beendigung der Verletzung ihrer Verpflichtungen aus diesem Teil getroffen hat. Nach dieser Notifikation kann die andere Vertragspartei das ursprüngliche Schiedspanel ersuchen, über die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit diesem Teil zu entscheiden, sofern diese nicht den Maßnahmen ähnlich sind, deren Vereinbarkeit mit diesem Teil das Schiedspanel nach Absatz 4 festgestellt hat. Die Entscheidung des Schiedspanels ergeht innerhalb von 45 Tagen nach diesem Ersuchen.
(6) Notifiziert die betreffende Vertragspartei die Durchführungsmaßnahmen nicht vor Ablauf der angemessenen Frist oder stellt das Schiedspanel fest, dass die von der betreffenden Vertragspartei notifizierten Durchführungsmaßnahmen mit ihren Verpflichtungen aus diesem Teil unvereinbar sind, und ist eine Einigung über einen Ausgleich nicht erzielt worden, so ist die Beschwerdeführerin berechtigt, die Anwendung von nach diesem Teil eingeräumten Vorteilen in einem Wert auszusetzen, der dem Wert der Vorteile entspricht, die durch die gegen diesen Teil verstoßende Maßnahme zunichte gemacht oder verringert werden.
(7) Bei der Wahl der auszusetzenden Vorteile bemüht sich die Beschwerdeführerin, zunächst Vorteile aus dem Titel bzw. den Titeln dieses Teils auszusetzen, die durch die nach den Feststellungen des Schiedspanels gegen diesen Teil verstoßende Maßnahme beeinträchtigt werden. Ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass die Aussetzung von Vorteilen aus diesem Titel bzw. diesen Titeln praktisch nicht durchführbar oder nicht wirksam ist, so kann sie Vorteile aus anderen Titeln aussetzen, sofern sie eine entsprechende schriftliche Begründung vorlegt. Bei der Wahl der auszusetzenden Vorteile ist den Vorteilen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern.
(8) Die Beschwerdeführerin notifiziert der anderen Vertragspartei und dem Assoziationsrat die Vorteile, die sie auszusetzen beabsichtigt. Innerhalb von fünf Tagen nach dieser Notifizierung kann die andere Vertragspartei das ursprüngliche Schiedspanel ersuchen zu entscheiden, ob der Wert der Vorteile, die die Beschwerdeführerin auszusetzen beabsichtigt, dem Wert der Vorteile entspricht, die durch die gegen diesen Teil verstoßende Maßnahme zunichte gemacht oder verringert werden, und ob die vorgeschlagene Aussetzung mit Absatz 7 im Einklang steht. Die Entscheidung des Schiedspanels ergeht innerhalb von 45 Tagen nach diesem Ersuchen. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedspanel entschieden hat.
(9) Die Aussetzung der Vorteile ist vorübergehend und wird von der Beschwerdeführerin nur so lange aufrechterhalten, bis die gegen diesen Teil verstoßende Maßnahme aufgehoben oder geändert worden ist, um sie mit diesem Teil in Einklang zu bringen, oder bis die Vertragsparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt haben.
(10) Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das ursprüngliche Schiedspanel, ob nach Aussetzung der Vorteile getroffene Durchführungsmaßnahmen mit diesem Teil vereinbar sind und ob die Aussetzung der Vorteile auf der Grundlage dieser Entscheidung aufzuheben oder zu ändern ist. Die Entscheidung des Schiedspanels ergeht innerhalb von 45 Tagen nach diesem Ersuchen.
(11) Die in diesem Artikel vorgesehenen Entscheidungen sind endgültig und bindend. Sie werden dem Assoziationsausschuss übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
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